Neue Meldepflichten für Bienenseuchen in NRW – Varroose faktisch ausgenommen

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Seit dem 11. März 2026 unterliegen vier Bienenseuchen der Meldepflicht: Amerikanische Faulbrut, Tropilaelaps-Milben, Kleiner Beutenkäfer und Varroose. Bei Verdacht oder Nachweis ist grundsätzlich das zuständige Veterinäramt zu informieren.

Für die Varroose gilt eine Erleichterung: Da die Milbe in NRW flächendeckend verbreitet ist und alle Völker als infiziert gelten, ist keine gesonderte Meldung durch die Imkerschaft nötig. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass jede Imkerin und jeder Imker der Registrierungs- und Anzeigepflicht ihrer Völker gemäß § 1a Bienenseuchenverordnung nachkommt – nur wenn die Bestandsangaben den Behörden vorliegen, kann die Varroa-Meldung entfallen. Die ordnungsgemäße Anmeldung der Völker bleibt also weiterhin unverzichtbar.

Unverändert einzeln zu melden sind Amerikanische Faulbrut, Tropilaelaps-Milben und Kleiner Beutenkäfer.

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