Honigverkauf und Verpackungsgesetz

Verfasst am

Verpackungsgesetz tritt in Kraft

Am 01.01.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Da Honig in Verpackungen (z.B. Imkerhonigglas) abgegeben wird, fallen dessen Verpackungen grundsätzlich auch unter dieses Gesetz. Imkerinnen und Imker, die gewerbsmäßig Honig in Verkehr bringen, müssen sich demnach beim Verpackungsregister als Inverkehrbringer registrieren sowie eine Lizensierung der Verpackungen beantragen. Die Registrierung und Lizensierung entfällt wenn:

  • Imkerinnen oder Imker bis zu 30 Völker halten und keine Gewinne ermitteln sowie keine Verluste beim Finanzamt steuerlich geltend machen.
  • Imkerinnen oder Imker eine Mehrwegverpackung (§ 3 Abs. 3 VerpackG) oder eine vorlizensierten Serviceverpackung (vgl. § 7 VerpackG) nutzen.

Der Deutsche Imkerbund weist in seiner Verlautbarung vom 15.11.2018 darauf hin, dass das von Beginn an als Mehrwegglas konzipierte Imker-Honigglas auch heute den aktuellen Forderungen entspricht, da es sich aufgrund seiner hohen Wiederkennbarkeit als Mehrwegverpackung eignet. Wir empfehlen daher in Zukunft Gewährverschlüsse mit dem Eindruck „Mehrwegglas“ oder „Pfandglas“ zu bestellen. Mit geeigneter Kennzeichnung können auch Neutralgläser diesem Anspruch genügen. In jedem Fall ist die Rücknahme des Glases (bei „Pfandgläsern“ gegen ein Pfand) zu gewährleisten. Weitere Informationen enthält ein entsprechendes Merkblatt des Deutschen Imkerbundes.

Dr. Thomas Klüner

Zurück