Gewerbeschein - ja oder nein?

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Der Imker ist der Landwirtschaft zuzuordnen und fällt damit in den Bereich der Urproduktion, sofern er die allgemein üblichen Grenzen nicht überschreitet. Hierunter fallen im gewissen Umfang der „Verkauf ab Hof“ oder im Rahmen eines „Hofladen“.
 
Werden die Produkte in einem vom Erzeugerbetrieb örtlich getrennten Raum oder Fläche verkauft, liegt hingegen ein Gewerbebetrieb vor. Dieses gilt für stehende Gewerbe (Verkaufsstelle).
 
Wer hingegen Waren außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anbietet, betreibt ein Reisegewerbe nach § 55 GewO.
Nach § 55a GewO sind Imker jedoch von dem Erfordernis einer Reisegewerbekarte befreit, d.h., dass für den Weihnachtsbasar o.ä. weder ein Gewerbeschein, noch eine Reisegewerbekarte benötigt werden.
 
Eine Rechtsentscheidung in Bezug auf den Imker ist nicht bekannt. Eine Abgrenzung ist daher nur nach den §§ 14, 55 und 55a GewO vorzunehmen.
 
(Diese deutliche Auskunft wurde einem Imker von der Stadt Paderborn gegeben.)

Zuletzt geändert am 27.05.2010

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