Meldung bei der Lebensmittelüberwachung im eigenen Kreisgebiet
Jedes Lebensmittelunternehmen -hierzu zählt jede Imkerei, die Honig in den Verkehr bringt- ist nach Artikel 6 der EU-VO 852/2004 dazu verpflichtet sich als solches anzumelden und registrieren zu lassen. Die entsprechenden Formulare werden auf der Homepage der Überwachungsbehörden zur Verfügung gestellt. Alternativ haben wir diese und die Übersicht der gesamten Lebensmittelüberwachungsbehörden aus ganz NRW unter -XXX-Link auf den Fachbereich QS und Zertifizierung XXX- eingestellt, so dass diese runtergeladen und an das zuständige Überwachungsamt per Mail gesendet werden kann.
Der Artikel 6 der EU-VO 852/2004 besagt folgendes (Zusammenfassung und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit):
- Die Lebensmittelunternehmer müssen mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten
- Jeder Lebensmittelunternehmer muss seinen Lebensmittelbetrieb der zuständigen Behörde auf der verlangten Art und Weise melden. Dieses gilt auf jeder Stufe (Produktion, Verarbeitung und/oder Vertrieb von Lebensmittel)
- Die Meldung muss immer auf dem aktuellen Stand sein
- Wenn gefordert (wäre mit bei einer Imkerei neu) muss vor der Zulassung eine amtliche Kontrolle erfolgen
Somit muss jeder Imker (Freizeit, Hobby, Nebenerwerb oder Berufsimker) seinen Betrieb bei der LMÜ melden, so dass diese die Kenntnis über den Lebensmittelbetrieb haben und ggf. Kontrollen (auf der Basis eine Risikoanalyse) einplanen und durchführen können.
Da der Gesetzgeber hier keinen Unterschied macht, ob wir in unserer Freizeit imkern und den Honig in den Verkehr bringen, oder ob wir das beruflich machen, muss sich somit jeder, der ein Lebensmittel in den Verkehr bringt dort melden und registrieren lassen.
Hier können Sie sich die Anmeldung für ein Lebensmittelunternehmen runterladen: Anmeldung_Lebensmittelunternehmen_Formular
Dieses wurde in den vergangenen Jahren sehr locker gesehen. Offenbar findet hier ein Wandel statt, so dass auch die Freizeitimker immer mehr in den Focus geraten.
Wer ein Lebensmitteunternehmer ist, was in den Verkehr bringen ist, was ein Lebensmittel ist, was ein Lebensmittelunternehmen ist etc. regelt die EU VO 178/2002 sehr detailliert.
Daher werden auch hier keine Unterschiede gemacht und können auch lt. Gesetz gemacht werden, da diese sehr eindeutig formuliert sind.
Somit sind wir Imker dazu verpflichtet und bei der LMÜ zu melden und registrieren zu lassen.
Eine Liste der Lebensmittelüberwachungsämter finden Sie hier: Übersicht Lebensmittelüberwachungsämter
Weiterhin ist in dem LFGB (Lebensmittel- Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) § 44 geregelt, dass jeder Lebensmittelunternehmer gegenüber den Lebensmittelüberwachungsbehörden eine Mitwirkungspflicht hat. Dieses ist nicht nur auf die Anmeldung zu beziehen, sondern auch, wenn die Behörden Marktproben haben möchten (Proben von dem verkaufsfertigen Glas Honig), sich die Räumlichkeiten anschauen möchten etc.
Bei Rückfragen dazu können Sie sich an den Obmann für Zertifizierung, Peter Leuer, wenden.